12. November 2025 | 7 min Lesezeit

Offizielle Änderungen bei der Abrechnung von Heimladestromkosten | BMF-Schreiben

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 12. November 2025 ein Schreiben veröffentlicht mit Neuerungen und Klarstellungen rund um das Abrechnen von Heimladekosten von Elektro-Dienstwagen.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

Ladekostenpauschale wird abgeschafft

Die ursprünglich bis 2030 festgesetzten steuerfreien Pauschalen für das Aufladen des Elektrodienstwagens zuhause galten noch für Dezember 2025.

Bisher galt: Arbeitgeber können Mitarbeitenden eine steuerfreie Pauschale erstatten, wenn ein Elektro-Firmenwagen zuhause geladen wird. Je nach Lademöglichkeit am Arbeitsplatz galten unterschiedliche Pauschalen zwischen 15 € und 70 € pro Monat. Diese konnten ohne Nachweiserfordernis steuerfrei an Mitarbeitende ausgezahlt werden. Dies wird nicht mehr möglich sein.

Konkret heißt es dazu im BMF-Schreiben: „Die monatlichen Pauschalen […] sind letztmalig auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen vor dem 1. Januar 2026 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, […]“.

Umso wichtiger wird es, die tatsächlich entstanden Kosten für das Heimladen akkurat erfassen und abrechnen zu können.

Statt Pauschale: Tatsächlich ausgewiesener Auslagenersatz

Seit Januar 2026 müssen für einen steuerfreien Auslagenersatz der Heimladekosten also die tatsächlichen Aufwendungen nachgewiesen werden. So war es bisher bereits möglich, über einen Nachweis der Wallbox Ladedaten (Strommenge in kWh) und des dafür angefallenen Strompreises die entstandenen Kosten zu erstatten.

Diese Möglichkeit erweitert der Gesetzgeber nun um eine begrüßenswerte Vereinfachung der Lademengenerfassung: Zukünftig wird es auch möglich sein, die Ladedaten des Fahrzeugs als einen solchen Nachweis zu verwenden. Dies erfolgt bspw. über die fahrzeugeigene App. Der große Vorteil ist, dass nahezu alle Automobilhersteller über Apps verfügen, welche Lademenge und –ort erfassen. Konkret heißt es im BMF-Schreiben hierzu: „[…] ist die Strommenge mittels eines gesonderten stationären oder mobilen (beispielsweise wallbox- oder fahrzeuginternen) Stromzählers nachzuweisen.“

Der Gesetzgeber schafft auch Klarheit zu einer Frage, die viele Unternehmen beschäftigt hat und stellt klar: Eichrechtskonformität (ein hoher Messstandard des Stromzählers der Wallbox) der Wallbox ist nicht notwendig. Dies ist ein logischer Schluss, wenn man gleichzeitig die Ladedaten aus dem Auto als Nachweis zulässt. Unverändert ist aber die Anforderung, dass die Ladedaten aus der Wallbox über einen separaten Stromzähler ausgewiesen werden müssen. Diese Klarstellung ist wichtig und richtig, denn die Anforderungen an das Leistungsspektrum der Wallbox ist somit geringer und damit einhergehend auch die Wallbox Anschaffungskosten.

Übrigens: Wenn Sie als Arbeitgeber die Anschaffungskosten der Wallbox finanziell unterstützen möchten, so ist dies steuerbegünstigt und über MOBIKO abbildbar. Sprechen Sie uns gerne dazu an.

Passend dazu: Unser Webinar am 29. Januar 2026

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Mit dem Heimlademanager sind alle notwendigen
Änderungen umsetzbar

 

Weitere ausführliche Infos zum Heimlademanager →

Klarheit und Vereinfachung: Laden mit PV-Strom erlaubt. Handhabung dynamischer Stromverträge

Eine weitere häufig gestellte Frage war der anzusetzende Strompreis bei installierter Photovoltaik (PV) Anlage bei Mitarbeitenden. Hier stellt das BMF klar, dass der reguläre Hausstromtarif angesetzt werden darf, ohne besondere Beachtung der Leistung der PV-Anlage. Auch hier wird im Sinne der praktikablen Umsetzung für sowohl Mitarbeitende und Unternehmen entschieden. Konkret heißt es hierzu: „Soweit der Arbeitnehmer eine häusliche Ladevorrichtung nutzt, die auch durch eine private Photovoltaik-Anlage gespeist wird, bestehen keine Bedenken, wenn zur Ermittlung der häuslichen Stromkosten auf den vertraglichen […] Stromkostentarif des Stromanbieters für den Haushalt des Arbeitnehmers abgestellt […]“ wird.

Der Anteil dynamischer Strompreise steigt kontinuierlich an. Auch mit dieser Entwicklung hat sich der Gesetzgeber auseinandergesetzt und legt fest, dass in Fällen von dynamischen Strompreistarifen die durchschnittlichen monatlichen Stromkosten je kWh angesetzt werden können. Konkret heißt es dazu: „Es bestehen keine Bedenken, zur Ermittlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten bei einem Vertrag mit dynamischem Stromtarif die durchschnittlichen monatlichen Stromkosten je kWh […]“ zugrunde zu legen.

Neuer Ansatz: Wahlrecht zwischen Einzelnachweis und durchschnittlichem Gesamtstrompreis

Einen neuen Ansatz bezüglich der Strompreishöhe bringt das BMF-Schreiben auch ins Spiel: Ein Wahlrecht zwischen Einzelnachweis und durchschnittlichem Gesamtstrompreis. Dabei kann entweder der individuelle Strompreis durch den Mitarbeitenden per Stromvertrag nachgewiesen werden, wie aktuell im MOBIKO Heimlademanager bereits praktiziert.

Oder es gibt die Möglichkeit, den vom statistischen Bundesamt halbjährlich veröffentlichten Gesamtstrompreis für private Haushalte in Cent/kWh anzusetzen. Maßgebend ist der Preis für das erste Halbjahr des Vorjahres. Für 2026 sind das 0,34€ pro kWh. Auch diese Option ist im MOBIKO Heimlademanager bereits abbildbar.

Diese Vereinfachung macht es für Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf den ersten Blick komfortabler. Liegt jedoch der tatsächliche Strompreis niedriger, bezahlen Arbeitgeber ihren Mitarbeitenden mehr als sie eigentlich müssten. Dies kann sich bei sehr vielen Mitarbeitenden schnell aufsummieren.

Liegt jedoch der tatsächliche Strompreis höher, bleiben Arbeitnehmer auf einem Teil ihrer Ladekosten sitzen. Daher ist eine Erstattung auf Basis des tatsächlichen Strompreises sehr zu empfehlen und eine transparentere, faire und kostentechnisch akkurate Erstattung der tatsächlich entstandenen Heimladekosten sicherzustellen.

Die Lösung: MOBIKO Heimlademanager

Mit diesen grundlegenden Änderungen für die Abrechnung der Heimladekosten ist ein wichtiger Schritt getan: die Elektrifizierung der Flotten weiter voranzutreiben.

Um die Stromkosten nun einfach, transparent und verwaltungsarm abzurechnen, braucht es digitale Lösungen. Und wir haben sie: der MOBIKO Heimlademanager.

Arbeitnehmende laden dafür einmalig ihren Stromvertrag über die MOBIKO App hoch sowie monatlich ihre Ladenachweise. In der MOBIKO Arbeitgeberplattform werden diese Nachweise gesammelt, von MOBIKO geprüft und müssen lediglich ein Mal pro Monat in das Lohnbuchsystem hochgeladen werden. Mit dem nächsten Gehalt wird die Erstattung ausgezahlt.

Autorin

Agnes Köklü

Agnes Köklü

Senior Marketing Managerin bei MOBIKO

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