Die Pauschalversteuerung für Mobilitätsbudgets kommt! Was das bedeutet? Das erfahren Sie hier.

Update 04. Juli 2024 | 20 min Lesezeit

Mobilitätsbudget 2024: Vorteile, Versteuerung & gesetzliche Regelungen

Update 2024 inkl. neuer Pauschalversteuerung

Info: Dieser Artikel basiert auf dem aktuellen Stand des Jahressteuergesetzes 2024. Das Gesetz ist noch nicht endgültig beschlossen und Änderungen sind möglich. Wir werden diesen Artikel kontinuierlich aktualisieren, um Ihnen die neuesten Informationen bereitzustellen.

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Das Mobilitätsbudget ist die Antwort eines Unternehmens auf die wachsende Mobilitätsvielfalt und die Forderungen seiner Mitarbeitenden nach mehr Flexibilität und Umweltschutz. Mobilitätsbudgets sind einfach zu handhaben, aber ihre Versteuerung ist kompliziert. Mit den neuen Regelungen zur Pauschalversteuerung 2024 wird vieles einfacher und transparenter. Wir fassen die wichtigsten Punkte zusammen und erklären, wie Unternehmen mit Hilfe eines Mobilitätsbudgets die Komplexität des deutschen Steuerrechts bewältigen und zukunftsweisende Nachhaltigkeitstrends nutzen können. Um direkt zu den Änderungen bei der Versteuerung zu springen, klicken Sie hier.

Inhaltsverzeichnis

Mobilitätsbudget - Was ist das?

Ein Mobilitätsbudget ist ein monatlicher Zuschuss, den das Unternehmen seinen Mitarbeitenden für die betriebliche – oft auch private – Mobilität zur Verfügung stellt. Die Angestellten können flexibel und situativ entscheiden, welche Verkehrsmittel sie für ihren Arbeitsweg – und in ihrer Freizeit – nutzen. Sie können ihr Budget beispielsweise für den Zug, den Bus, das Dienstrad, den Skilift, beim Carsharing oder an der Tankstelle einsetzen. Der Arbeitgeber kann diese Auswahl einschränken, indem er eventuell nur den ÖPNV oder umweltfreundliche Verkehrsangebote bezuschusst.

Mit einem Mobilitätsbudget können Unternehmen ihre Klimaziele effektiv verfolgen und ihren Mitarbeitenden maximale Flexibilität bei der Fortbewegung bieten – bei geringerem Verwaltungsaufwand. Ein Mobilitätsbudget lohnt sich für Arbeitnehmer oft mehr als eine Gehaltserhöhung oder ein anderer Arbeitgeberzuschuss.

Eine junge blonde Frau schaltet mit dem Handy ihr gemietetes Auto frei.

Die Vorteile eines Mobilitätsbudgets auf einen Blick

Ein Mobilitätsbudget bietet sowohl für den Arbeitgeber als auch seine Angestellten gleich mehrere Vorteile:

Die Vorteile eines Mobilitätsbudgets für die Mitarbeitenden

Flexible Mobilität: Menschen haben unterschiedliche Mobilitätsbedürfnisse. Mit einem Mobilitätsbudget sind Mitarbeitende bundesweit mobil – unabhängig von ihrem Firmenstandort oder einem bestimmten Mobilitätsanbieter. Sie können mehr Verkehrsmittel nutzen, als es beispielsweise das Deutschland-Jobticket erlaubt.

Gleichberechtigung: Im Gegensatz zu einem Dienstwagen, der oft nur Führungskräften vorbehalten ist, kann ein Mobilitätsbudget allen Mitarbeitenden angeboten werden, unabhängig von ihrer Gehaltsstufe. Das monatliche Budget kann für jede:n Mitarbeiter:in individuell gestaltet werden. Internationale Unternehmen können weltweit ein vergleichbares Angebot für ihre Angestellten einführen. Ein Mobilitätsbudget ist oft besonders für jüngere Generationen interessant, die in städtischen Gebieten aufgewachsen sind und keinen Führerschein besitzen.

Gesteigerte Lebensqualität: Durch den Umstieg auf ein Mobilitätsbudget können Unternehmen und ihre Angestellten dazu beitragen, den Individualverkehr zu reduzieren. Im Berufsverkehr können Mitarbeitende entspannt auf eine Alternative ausweichen und Staus umfahren. Wer mit dem Fahrrad oder zu Fuß zur Arbeit kommt, verbessert außerdem seine körperliche Gesundheit und spart sich die Parkplatzsuche.

Geringere Kosten und Steuerentlastung: Die Mitarbeitenden können ihr Mobilitätsbudget meist auch in ihrer Freizeit nutzen und profitieren somit mehr als bei anderen Corporate Benefits wie beispielsweise der berühmten Kantine. Durch die geplante Pauschalversteuerung des Mobilitätsbudgets mit 25% profitieren die Mitarbeitenden, da ausgewählte Mobilitätsformen, die bisher steuerpflichtig waren, nun attraktiver werden, da der Arbeitnehmer auch hier die Kosten brutto wie netto erstattet bekommt, sofern der Arbeitgeber die Pauschalversteuerung übernimmt. Davon unberührt bleibt die Begünstigung von besonders umweltfreundlichen Verkehrsmitteln, wie z.B. dem ÖPNV, der steuer- und sozialabgabenfrei erstattet werden kann. Wichtig ist jedoch, dass das Budget zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn gewährt wird und nicht im Rahmen einer Gehaltsumwandlung.¹ Für viele rentiert es sich sogar, auf das eigene Auto zu verzichten und es nicht länger unterhalten zu müssen.

Doppelte Belohnung: Da der Arbeitgeber das flexible Mobilitätsbudget von MOBIKO über den Barzuschuss abrechnet, kann der Sachbezug für andere Leistungen – wie Sportangebote – verwendet werden. Die Mitarbeitenden profitieren doppelt.

Die Vorteile eines Mobilitätsbudgets für das Unternehmen

Gesteigerte Mitarbeiterzufriedenheit und verbessertes Image: Als Corporate Benefit trägt das Mobilitätsbudget zur Zufriedenheit und damit zur Bindung der Mitarbeitenden bei. Es stärkt auch die Arbeitgebermarke, weil es wichtige Unternehmenswerte nach außen trägt: Zukunftsorientierung und Umweltbewusstsein. Vor allem junge Talente bevorzugen Unternehmen, die ihre Werte vertreten und Lebensqualität bieten. Für sie spielt der Dienstwagen als Statussymbol eine geringere Rolle, wichtiger werden Flexibilität und Nachhaltigkeit.²

Geringere Kosten: Anders als bei einer Gehaltserhöhung können Arbeitgeber Lohnnebenkosten einsparen. Außerdem zahlen sie mit dem Budget bedarfsorientiert und nur für die Strecken, die ihre Mitarbeitenden tatsächlich zurücklegen. Das macht das Mobilitätsbudget gerade in Zeiten von New Work und Home Office zu einem relevanten Benefit. Keine Mindestabnahmemengen und keine hohen Fixkosten – anders als z. B. beim Jobticket. Mit einem Mobilitätsbudget als Alternative zum Dienstwagen können Unternehmen ihren Fuhrpark verkleinern und damit Kosten für Anschaffung und Wartung einsparen.

Weniger Parkplätze: Mobilitätsbudget statt Auto – Unternehmen können den Individualverkehr nachhaltig reduzieren. Dies ist vor allem für Unternehmen von Vorteil, die zentral gelegen sind und daher ihren Angestellten nur wenige Parkplätze bieten können.

Geringerer Prozessaufwand: Mobilitätsbedürfnisse individuell abdecken? Das klingt nach viel Arbeit für HR und die Lohnabrechnung. Nicht aber mit der Einführung des Mobilitätsbudgets über eine Softwarelösung: Unternehmen konfigurieren die Budgets in ihrem MOBIKO Firmenaccount, ohne Rahmenverträge mit den einzelnen Verkehrsgesellschaften abzuschließen. Mit einer Software können alle dienstlichen und privaten Mobilitätsausgaben an einem zentralen Ort verwaltet und abgerechnet werden. Die Abrechnung erfolgt automatisch und basiert auf einem vollintegrierten Steueralgorithmus, welcher die Daten für die Lohnabrechnung des Kunden entsprechend der steuerrechtlichen Kriterien monatlich aufbereitet, so dass Mitarbeitenden – je nach Produktwahl – ihr genutztes Mobilitätsbudget mit dem nächsten Gehalt erstattet bekommen. Durch die geplante Pauschalversteuerung mit 25% wird der Algorithmus um ein weiteres Steuermodul ergänzt, so dass Mitarbeitende und Arbeitgeber direkt von der weiteren Steueroptimierung  profitieren können.

Reduzierter CO2-Fußabdruck: Mit einem geeigneten Software-Feature – wie der Green Taxation von MOBIKO – können Unternehmen auch erfolgreich Anreize für umweltfreundliche Mobilität setzen, zum Beispiel durch die Bezuschussung von Fahrradkosten. Nachhaltige Mobilität ist ein zentraler Baustein für Unternehmen, um ihre Klimaziele zu erreichen – gerade vor dem Hintergrund steigender CO2-Preise und der anstehenden Corporate Sustainability Reporting Directive, durch die zahlreiche europäische Unternehmen ab 2023 Rechenschaft über ihre Nachhaltigkeitsbemühungen ablegen müssen. Budgetanbieter wie MOBIKO übernehmen daher das CO2-Reporting für ihre Kunden.

Die Gleichung ist einfach: Mobilitätsbudget = Win-win-win. Für den Arbeitgeber, für die Angestellten und für die Umwelt.
Zwei Kollegen sehen sich im geräumigen Flur des Büros Arbeitsdokumente an.

Beim Mobilitätsbudget auf rechtliche Aspekte achten

Damit Unternehmen die steuerlichen Vorteile von Mobilitätsbudgets in Anspruch nehmen können, müssen sie die gesetzlichen Regelungen einhalten. Das deutsche Steuerrecht ist komplex und die Regelungen zur Versteuerung der Mitarbeitermobilität sind abhängig vom Zweck der Fortbewegung (beruflich / privat) und der Art des Verkehrsmittels (z. B. ÖPNV / Dienstwagen). Dies lässt sich damit erklären, dass der Gesetzgeber einen Teil der sozialen, gesundheitlichen und ökologischen Verantwortung auf die Arbeitgeber übertragen will. Sofern ein Arbeitgeber dieser Verantwortung nachkommt, sollen er und seine Mitarbeitenden profitieren – durch Einsparung der Lohnnebenkosten bzw. Steuern. Nachhaltige Mobilität mit dem ÖPNV ist steuerfrei, während Firmenwagen mit Verbrennungsmotor höher besteuert werden.

Es spielt außerdem eine Rolle, ob der Arbeitgeber die Mobilitätskosten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn oder im Rahmen einer Gehaltsumwandlung übernimmt: Wird beispielsweise das ÖPNV-Ticket zusätzlich zum Lohn gewährt, ist es von der Sozialversicherung und der Lohnsteuer befreit. Allerdings mindert das Ticket die Entfernungspauschale, die bei der Einkommenssteuer angerechnet werden kann. Arbeitgeber können dem entgegenwirken, indem sie die Fahrkarte pauschal mit 25% pauschalversteuern.¹ Wird der ÖPNV-Zuschuss jedoch als Gehaltsumwandlung gewährt, ist er grundsätzlich steuerpflichtig. Arbeitgeber können das Ticket dann entweder pauschal mit 15% mit Anrechnung auf die Entfernungspauschale oder mit 25% ohne Minderung der Entfernungspauschale versteuern.³ Beim ÖPNV-Ticket ist auch eine Kombination aus Entgeltumwandlung und zusätzlichem Arbeitgeberzuschuss möglich.

Ein Plus: Mit dem Jahressteuergesetz 2024 soll es für Arbeitgeber einfacher werden, Mobilitätsbudgets einzuführen und zu verwalten. Die Pauschalversteuerung von 25% für Mobilitätsbudgets bis zu 2.400 Euro pro Jahr soll dabei den bürokratischen Aufwand erheblich reduzieren und gleichzeitig attraktive steuerliche Vorteile für Mitarbeitende bieten,. Diese neue Regelung erweitert die bereits bestehenden Anreize zur Förderung einer umweltfreundlichen Mobilität und unterstützt Unternehmen dabei, flexible und nachhaltige Mobilitätsangebote zu schaffen​.

Trotzdem ist es wichtig, dass sich Arbeitgeber über die aktuellen Regelungen informieren und sich von einem Steuerbüro beraten lassen, da der Gesetzgeber nach wie vor jederzeit Anpassungen vornehmen kann.

Versteuerung des Mobilitätsbudgets - Was muss beachtet werden?

Immer mehr Arbeitgeber erkennen und nutzen das Potenzial von Mobilitätsbudgets. Die rechtlichen Rahmenbedingungen in Deutschland halten mit diesem Trend jedoch kaum Schritt. Trotzdem ist die Pauschalversteuerung durch das Jahressteuergesetz ein sehr guter Anfang.

Das Pauschalversteuerungsgesetz hilft dabei, Komplexität bei der Umsetzung von Mobilitätsbudgets zu reduzieren. Eine differenzierte Betrachtung der Versteuerung einzelner Verkehrsmittel bleibt jedoch, so dass der Einsatz von digitalen Tools zur Steuerung und Abrechnung von Mobilitätsbudgets zu einer erfolgreichen Umsetzung dieser maßgeblich unterstützt.

Neue Regelungen durch das Jahressteuergesetz 2024

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 werden die Regelungen für die Versteuerung von Mobilitätsbudgets deutlich vereinfacht und attraktiver gestaltet.

Hier ist ein Überblick über die bisherige und die neue Handhabung:

Bisherige Regelungen

Die bisherigen Regen sahen folgende Rahmenbedingungen vor:

Vollversteuerte Gehaltserhöhung  als Gehaltserhöhung:

  • Unternehmen können das Mobilitätsbudget als Gehaltserhöhung bereitstellen und dem Mitarbeiter bitten, dieses Gehaltsextra für Mobilitätsausgaben zu verwenden.
 

Sachbezug (z. B. Gutscheinkarte):

  • Das Mobilitätsbudget kann als Sachbezug eingeführt und pauschal versteuert werden.
  • Der Gesetzgeber hat jedoch die Voraussetzungen für solche Sachbezüge verschärft, was die Nutzung ggf. einschränkt.
 

Barlohn-Erstattung nach Vorleistung:

  • Mitarbeitende können in Vorleistung gehen und sich die Mobilitätskosten nachträglich als Barlohn erstatten lassen.
  • Diese Variante ermöglichte Steuervergünstigungen, war jedoch mit erheblichem Prüfungs- und Verwaltungsaufwand verbunden – wenn man hierfür keine dedizierte Software zur Verwaltung der Mobilitätsbudgets einsetzt.

Geplante neue Regelungen mit der Pauschalversteuerung

Mit den neuen Regelungen soll die Versteuerung von Mobilitätsbudgets wie folgt geändert und vereinfacht werden:

Pauschalversteuerung von 25%:

  • Arbeitgeber können Mobilitätsbudgets für due Nutzung bestimmter Verkehrsmittel bis zu einer Höchstgrenze von 2.400 Euro pro Jahr und Mitarbeiter pauschal mit 25% versteuern (Beitragsfrei in der Sozialversicherung).
  • Diese Regelung gilt nur, wenn das Mobilitätsbudget zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird​.

 

Erweiterung auf neue Mobilitätsformen:

  • Das Mobilitätsbudget kann nun auch für neue Mobilitätsformen wie Carsharing, E-Scooter und Ride-Hailing verwendet werden, die zuvor nicht steuerbegünstigt waren.
  • Dadurch wird eine bürokratiearme Besteuerung ermöglicht und bestehende Anreize zur Förderung klimafreundlicher Mobilität werden erweitert.
 

Attraktivität für Unternehmen und Mitarbeitende:

  • Die Pauschalversteuerung mindert die Komplexität im Steuerrecht sowie in der Abrechnung der unterschiedlichen Verkehrsmittel
  • Mitarbeitende profitieren von der Steuerbefreiung, da die pauschal versteuerten Zuflüsse brutto = netto sind, sofern der Arbeitgeber die Pauschalversteuerung trägt
  • Unternehmen können leichter und flexibler Mobilitätsbudgets als Benefit einführen, was besonders für KMUs vorteilhaft ist.
 

Auswirkungen der neuen Regelungen

Die geplanten neuen steuerlichen Regelungen für Mobilitätsbudgets bedeuten eine deutliche Erleichterung für Unternehmen und fördern gleichzeitig die Nutzung nachhaltiger Verkehrsmittel. Die Möglichkeit, Mobilitätsbudgets pauschal zu versteuern, schafft Anreize für Arbeitgeber, ein breiteres und umweltfreundlicheres Mobilitätsangebot zu machen. Dies kann zur Reduzierung des Individualverkehrs beitragen und die betriebliche Mobilität insgesamt flexibler, nachhaltiger und attraktiver gestalten.

Direkte Vorteile der neuen Regelungen

  1. Höherer Anreiz zur Nutzung geteilter Mobilität:
    • Mitarbeitende werden durch die steuerliche Begünstigung stärker motiviert, auf Sharing-Angebote und andere nachhaltige Mobilitätsformen zurückzugreifen.
  2. Multimodalität gefördert:
    • Besonders im urbanen Raum profitieren Mitarbeitende von einem breiteren, steuerlich begünstigten Mobilitätsangebot wie E-Scooter und Carsharing.
  3. Einfachere Administration:
    • Die Pauschalversteuerung vereinfacht bürokratische Prozesse, was vor allem KMUs die Einführung von Mobilitätsbudgets erleichtert.
  4. Mobility as a Service (MaaS) gewinnt:
    • MaaS-Apps der Verkehrsunternehmen gewinnen an Attraktivität für Arbeitgeber, da sie direkt von der neuen steuerlichen Förderung profitieren.

Die Versteuerung einzelner Verkehrsmittel

Über ein Mobilitätsbudget kann der Arbeitgeber seinen Mitarbeitenden verschiedene Verkehrsmittel für den Arbeitsweg und für die Freizeitmobilität zur Verfügung stellen.

Bisher lassen sich aus steuerlicher Sicht die Mobilitätsangebote in drei Kategorien einteilen: ÖPNV, Fernverkehr und Individualverkehr. In Zukunft wird diesen Kategorien eine weitere Kategorie beigefügt: Shared Mobility. Ungeachtet davon gibt es der neuen Pauschalversteuerungsregelungen ein paar Ausnahmen. Im Detail:

Grafische Abbildung zur Versteuerung unterschiedlicher Mobilitätstypen

1. Dienstwagen

Bisher: Firmenwagen haben eine schlechte Auswirkung auf die Ökobilanz des Unternehmens und können hohe Kosten verursachen. Für Mitarbeitende ist die Überlassung eines Dienstwagens nur dann steuer- und sozialabgabenfrei, wenn sie ihn nicht privat nutzen. Wird der Dienstwagen mit Verbrennungsmotor für private Fahrten genutzt, muss er monatlich als geldwerter Vorteil mit 1 % des Bruttolistenpreises versteuert werden. Maßgeblich ist der Listenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung.⁵ Wird der Firmenwagen nur für den Arbeitsweg genutzt, muss er ebenfalls versteuert werden, allerdings mit einem niedrigeren Bruttolistenpreisen.⁵ Alternativ können auch die gefahrenen Kilometer versteuert werden. Dazu ist jedoch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch erforderlich.

Für E-Fahrzeuge gelten bei der Ermittlung des Bruttolistenpreises andere Anforderungen.

Mit der geplanten Pauschalversteuerung: Die neuen Regelungen sehen keine spezifischen Änderungen für die Versteuerung von Dienstwagen vor, die weiterhin nach den bisherigen Regelungen versteuert werden. Dienstwagen fallen nicht unter die Pauschalversteuerung für Mobilitätsbudgets und bleiben gering besteuert. Es ergeben sich jedoch neue Anreize für umweltfreundlichere Alternativen, die unter die Pauschalversteuerung fallen könnten.

2. Dienstrad

Bisher: Vergleichbar mit einem Dienstwagen kann der Arbeitgeber seinen Mitarbeitenden auch ein Fahrrad zur Verfügung stellen. Der große Unterschied zum Dienstwagen ist jedoch, dass das Fahrrad steuerfrei überlassen werden kann, sofern dies zusätzlich zum Gehalt geschieht.¹ Da der Gesetzgeber den Arbeitsweg nicht als geldwerten Vorteil ansieht, können Beschäftigte die Entfernungspauschale trotzdem geltend machen. Beim Pendeln mit dem Fahrrad sind das 30 Cent pro Entfernungskilometer.⁶ Sie können das Firmenfahrrad auch privat nutzen. 

Wird das Dienstfahrrad den Beschäftigten zusätzlich zum Lohn unentgeltlich oder verbilligt übereignet, werden 25 Prozent Pauschalsteuer⁷, 5.5 Prozent Soli und Kirchensteuer fällig. Viele Arbeitgeber stellen ihren Mitarbeitenden Diensträder auch im Rahmen einer Gehaltsumwandlung zur Verfügung. Sofern die Angestellten das Rad privat nutzen, müssen sie den geldwerten Vorteil mit 0.25% versteuern.⁸

Mit der geplanten Pauschalversteuerung: Die steuerlichen Vorteile für Diensträder bleiben weitgehend unverändert. Diensträder, die zusätzlich zum Gehalt gewährt werden, bleiben steuerfrei.

Ein junger Mann nutzt den ÖPNV auf dem Weg zur Arbeit.

3. Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)

Bisher: Alle Fahrten von Mitarbeitenden im ÖPNV sind steuerfrei – egal ob es sich um den Arbeitsweg oder reine Privatfahrten handelt. Die Steuerbefreiung gilt auch für Leiharbeitskräfte und Mitarbeitende ohne aktives Beschäftigungsverhältnis.⁹ 

Zum ÖPNV zählen alle Verkehrsmittel, die nicht zum Personenfernverkehr zählen. Beispiele für den ÖPNV sind Regionalzüge, Straßenbahnen, U-Bahnen und Linienbusse. Sharing-Angebote wie Carsharing zählen leider nicht zum ÖPNV und sind daher nicht steuerfrei. 

Der Arbeitgeber kann den ÖPNV als Sachbezug oder Barzuwendung abrechnen. Für den Arbeitgeber fallen grundsätzlich keine Steuern und Sozialabgaben an, es sei denn, er entscheidet sich für die Pauschalversteuerung des ÖPNV-Tickets mit 25% (zzgl. 5,5% Soli und ggf. Kirchensteuer). Im Falle einer Pauschalversteuerung mindert das ÖPNV-Ticket nicht die Entfernungspauschale der Mitarbeitenden. Diese Regelungen gelten auch für das Deutschlandticket. Wird das ÖPNV-Ticket jedoch nicht als Gehaltsextra, sondern als Gehaltsumwandlung gewährt, ist es grundsätzlich steuerpflichtig.

Mit der geplanten Pauschalversteuerung: Die Steuerfreiheit des ÖPNV bleibt unangetastet. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal übernehmen kann, wodurch die Nutzung des ÖPNV für die Mitarbeitenden weiterhin steuerfrei bleibt.

4. Öffentlicher Personenfernverkehr

Bisher: Zum öffentlichen Personenfernverkehr gehören Hochgeschwindigkeitszüge (ICE, IC, EC, TGV) und Fernbusse auf festgelegten Linien. Anders als beim ÖPNV sind Fahrten im öffentlichen Personenfernverkehr nur dann steuerfrei, wenn sie sich auf den Arbeitsweg beziehen. Darüber hinaus muss der:die Arbeitnehmer:in in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis stehen. 

Die steuerlichen Rahmenbedingungen für öffentliche Verkehrsmittel, die nicht unter den ÖPNV fallen, sind äußerst komplex. Es gelten verschiedene Amortisationsgrundsätze.⁴ Ein Beispiel ist die Bahncard 100: Sind die Kosten für die Bahncard geringer als die Kosten für Einzelfahrscheine oder Streckentickets für den Arbeitsweg, entsteht kein steuerpflichtiger Vorteil. Sollen Mitarbeitende ihre Bahncard jedoch unterschiedlich – z. B. auch privat – und steuerfrei nutzen können, muss der Arbeitgeber eine sogenannte Amortisationsprognose vornehmen. 

Mit der geplanten Pauschalversteuerung: Mit der neuen Regelung können Kosten für den öffentlichen Personenfernverkehr in ein Mobilitätsbudget integriert und pauschal versteuert werden. Dies bezieht sich konkret auf den bisher individuell versteuerten Fernverkehr im privaten Bereich. Da der Arbeitsweg ohnehin steuerfrei ist, bietet diese Änderung vor allem den Vorteil, private Fahrten mit Fernzügen und Fernbussen steuerlich zu begünstigen und es Arbeitgebern zu erleichtern, solche Angebote in ihre Mobilitätsbudgets aufzunehmen.

5. Sharing-Angebote und Leasing

Bisher: Die steuerlichen Rahmenbedingungen⁴ für Sharing-Angebote hängen maßgeblich davon ab, wer den Leasingvertrag abschließt. Mietet der:die Arbeitnehmer:in Sharing-Angebote wie Carsharing selbst an, handelt es sich nicht um die Nutzung eines Firmenfahrzeugs. Die Mitarbeitenden strecken das Geld vor und bekommen es als steuerpflichtigen Barlohn erstattet. Übernimmt der Arbeitgeber die Lohnsteuer und die Sozialabgaben, handelt es sich um einen geldwerten Vorteil. Alternativ können Unternehmen auch Guthabenkarten für bestimmte Sharing-Angebote bis zu einem Betrag von derzeit 50€ pro Monat steuerfrei zur Verfügung stellen. 

Schließt der Arbeitgeber jedoch den Leasingvertrag ab und stellt er dem:der Arbeitnehmer:in das geleaste Fahrzeug auch zur privaten Nutzung zur Verfügung, ist der geldwerte Vorteil nach den Bruttolistenpreisen zu versteuern. Auch Sozialabgaben werden fällig. Die Bruttolistenpreise richten sich nach dem Verwendungszweck (Privatfahrten oder Pendeln). Weitere Sonderregelungen gelten, wenn das Fahrzeug nur gelegentlich überlassen wird. Aus administrativer Sicht ist eine Leasingvertrag, der über den:die Mitarbeiter:in läuft, oft sinnvoller. 

Ähnlich komplexe Regelungen gelten auch für emissionsarme Sharing-Angebote wie E-Scooter und E-Roller. Sie sind grundsätzlich nicht steuerbegünstigt.

Mit der geplanten Pauschalversteuerung: Diese Kategorie profitiert am meisten von der geplanten Steuerpauschalierung, denn mit der neuen Regelungen können Sharing-Angebote wie Carsharing, E-Scooter und E-Roller in ein Mobilitätsbudget integriert und pauschal mit 25% versteuert werden. Dies erleichtert die Administration erheblich und bietet Mitarbeitenden steuerliche Vorteile. Arbeitgeber können nun umfassendere und flexiblere Mobilitätsbudgets anbieten, die eine Vielzahl von Verkehrsmitteln umfassen und somit die Nutzung nachhaltiger Mobilitätslösungen fördern.

6. E-Laden

Bisher: Das Laden von E-Fahrzeugen unterliegt je nach Ladeort und Nutzungszweck (betriebliche oder private Nutzung des Fahrzeugs) unterschiedlichen steuerlichen Regelungen¹⁰. Wird das E-Fahrzeug am Firmenstandort geladen, ist dies für die Mitarbeitenden lohnsteuerfrei. Entscheidend ist, dass die Ladestation nicht im Rahmen einer Entgeltumwandlung zur Verfügung gestellt wird. Auch Leiharbeitskräfte profitieren von dieser Steuerbefreiung. Weitere Geschäftskontakte dürfen allerdings nicht steuerfrei aufladen. Das Aufladen des Dienstwagens in den eigenen Räumen des:der Beschäftigten ist steuerfrei. Diese Steuerbefreiung gilt jedoch nicht für private E-Fahrzeuge, die zu Hause geladen werden.

Mit der geplanten Pauschalversteuerung: Die Regelungen für das E-Laden bleiben bestehen.

Ein junger Mann nutzt sein Handy während er sein E-Auto an der öffentlichen Ladestation lädt.

7. Wallbox

Für Mitarbeitende, die E-Fahrzeuge nutzen, kann eine Wallbox zu Hause sinnvoll sein. Genau wie Angestellte, die einen Dienstwagen mit Verbrennungsmotor nutzen und vom Arbeitgeber eine Tankkarte erhalten, kann der:die Nutzer:in eines Elektrofahrzeugs die Übernahme oder Beteiligung an den Kosten für die Ladestation fordern. 

Der Arbeitgeber kann die Ladestation verschenken, überlassen, leasen oder bezuschussen.¹² Als Geschenk ist die Wallbox ein geldwerter Vorteil, der pauschal mit 25% (zzgl. Soli und ggf. Kirchensteuer) versteuert wird. Lohnsteuer oder Sozialversicherungsbeiträge werden nicht fällig. Überlässt oder verleiht der Arbeitgeber die Wallbox, liegt ebenfalls ein lohn- und sozialabgabenfreier, geldwerter Vorteil vor. Allerdings muss es sich dabei um ein Gehaltsextra handeln, nicht um eine Entgeltumwandlung. Der Arbeitgeber bleibt Eigentümer der Wallbox und trägt weiterhin die Kosten für Wartung und Reparaturen. Im Falle eines Leasings kann die Ladestation am Ende der Laufzeit an den:die Arbeitnehmer:in verschenkt werden. Dieser Restwert ist als zusätzliches Gehalt einzustufen. Der Arbeitgeber kann auch hier die pauschale Versteuerung übernehmen. Zuletzt kann der Arbeitgeber die Installation und Wartung auf den:die Arbeitnehmer:in übertragen und diese Kosten mit 25% pauschalversteuern (zzgl. Annexsteuern) bezuschussen.

Mit der geplanten Pauschalversteuerung: Die Regelungen für Wallboxen bleiben bestehen.

Haftungsausschluss

Dieser Artikel soll die steuerlichen Grundsätze des Mobilitätsbudgets in allgemeiner und übergreifender Form darstellen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt nicht die steuerliche Beratung. Unternehmen wird empfohlen, sich im Einzelfall von einem Steuerbüro oder einer steuerrechtskundigen Person beraten zu lassen.

So funktioniert die Mobilitätsbudget Versteuerung richtig – auch mit Pauschalversteuerung

Die neuen steuerlichen Regelungen sind ein bedeutender Meilenstein für die Branche, Unternehmen und MOBIKO selbst. Wir haben aktiv an der Entwicklung und Gestaltung dieser Regelungen mitgewirkt und sind stolz darauf, dass unsere Bemühungen nun Früchte tragen. Die Einführung der Pauschalversteuerung von Mobilitätsbudgets ermöglicht es Unternehmen, nachhaltige Mobilität einfacher und attraktiver zu gestalten.

Mit MOBIKO können Sie Ihren Mitarbeitenden ein maßgeschneidertes Mobilitätsbudget anbieten. Unsere Budgets sind auf alle Unternehmensbranchen und Mitarbeiterzahlen anwendbar. Sie können weltweit ein vergleichbares Angebot für alle Abteilungen einführen oder Unterschiede zwischen Personengruppen berücksichtigen.

Über die MOBIKO App stellen Sie Ihren Mitarbeitenden das Budget zur Verfügung und verwalten Ihre Mobilitätsstrategie. Ihre Mitarbeitenden sehen in der App, wie viel Budget sie für welche Mobilitätsangebote zur Verfügung haben und reichen ihre Ausgaben per Foto oder PDF ein. Unser vollintegrierter Steueralgorithmus, der bereits für die neuen Regelungen zur Pauschalversteuerung vorbereitet wird, optimiert die Erstattung und berücksichtigt pro Ausgabe die korrekte Versteuerung des geldwerten Vorteils. Ihre Angestellten bekommen ihre Ausgaben automatisiert mit der nächsten Gehaltsabrechnung rückerstattet. Das nicht verbrauchte Budget können Sie Ihren Mitarbeitenden für Folgemonate übertragen. Ihre Angestellten profitieren doppelt und ihnen bleibt mehr Geld übrig als bei einer Gehaltserhöhung.

Dank der MOBIKO App können Ihre Mitarbeitenden sehen, welche Mobilitätsangebote steuerlich begünstigt sind. Das Motto lautet: “Grüner fahren, Steuern sparen”. Mit der neuen Pauschalversteuerung sind nun viele umweltfreundliche Verkehrsmittel, wie Sharing-Angebote, in einem Mobilitätsbudget steuerlich begünstigt. Dies reduziert den administrativen Aufwand und fördert die Nutzung nachhaltiger Mobilitätslösungen.

Nachhaltige Anreize setzen mit dem Mobilitätsbudget und Pauschalversteuerung

Um nachhaltiges Mobilitätsverhalten in Ihrem Unternehmen zu forcieren, dient unser Green Taxation Feature als zusätzlicher Motivationshebel: Mit diesem Feature können Sie bestimmte, grüne Verkehrsmittel – die heute noch keine dedizierte Steuer-Förderung erhalten – zusätzlich fördern und die Steuern und Sozialabgaben für Ihre Mitarbeitenden übernehmen. Mit MOBIKO sparen Sie langfristig Kosten und reduzieren den Verwaltungsaufwand für Ihre Lohnbuchhaltung und CO2-Berichterstattung.

Wir sind stolz darauf, dass wir als Pioniere im Bereich der betrieblichen Mobilität diese Veränderungen mitgestalten konnten und werden weiterhin daran arbeiten, die besten Lösungen für unsere Kunden zu entwickeln. In naher Zukunft werden wir uns intensiv mit den weiteren Vorteilen und Herausforderungen der Pauschalversteuerung auseinandersetzen und unsere Kunden darüber informieren.

Nutzen Sie die neue Pauschalversteuerung für Ihre Vorteile

Unsere Produktexperten bei MOBIKO haben sich bereits auf die neuen Änderungen eingestellt und stehen interessierten Unternehmen gerne zur Beratung zur Verfügung.

Kontaktieren Sie uns, um mehr über die Möglichkeiten zu erfahren, wie Sie die neuen steuerlichen Vorteile optimal nutzen können.

Quellen

¹ Bundesministerium der Justiz (o. J.). Einkommensteuergesetz (EStG) § 3, Nummer 15. https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3.html (Zugriff am 31.05.2023). 

² COP CompensationPartner GmbH (17.09.2019). In diesen Branchen und Berufen gibt es die meisten Firmenwagen. https://www.compensation-partner.de/de/news-und-presse/presse-firmenwagenmonitor-2019 (Zugriff am 31.05.2023).

³ Haufe (16.03.2021). Jobticket in bestimmten Fällen kein lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn. https://www.haufe.de/personal/entgelt/jobticket-teilweise-kein-lohnsteuerpflichtiger-arbeitslohn_78_538422.html (Zugriff am 31.05.2023). 

⁵ Bundesministerium der Justiz (o. J.). Einkommensteuergesetz (EStG) § 8 Einnahmen. https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__8.html (Zugriff am 19.05.2023). 

⁶ Finanztip, Jörg Leine (24.02.2023). So klappt es mit dem E-Bike vom Chef. https://www.finanztip.de/dienstfahrrad/ (Zugriff am 19.05.2023). 

⁷ Bundesministerium der Justiz (o. J.). Einkommensteuergesetz (EStG) § 40 Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen. https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__40.html (Zugriff am 31.05.2023). 

⁸ JobRad (o. J.). Überblick: So funktioniert die Versteuerung von Diensträdern. https://www.jobrad.org/aktuelles/dienstrad-versteuerung.html#:~:text=Seit%202019%20hat%20das%20Dienstrad,ist%20seit%202019%20komplett%20steuerfrei (Zugriff am 31.05.2023).

⁹ NWB Verlag (o. J.). BMF v. 15.08.2019 – IV C 5 – S 2342/19/10007 :001 BStBl 2019 I S. 875; Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 15 EStG. Schreiben des BMF unter https://datenbank.nwb.de/Dokument/806050/ (Zugriff am 31.05.2023).

¹⁰ BMF (29.09.2020). Schreiben 2020/0965439. BStBl. 2020 I, 972. PDF unter: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2020-09-29-steuerbefreiung-nach-paragraf-3-nummer-46-EStG-und-pauschalierung-der-lohnsteuer-nach-paragraf-40-absatz-2-Satz-1-nummer-6-EStG.html (Zugriff am 31.05.2023).

¹¹ BMF (05.11.2021). Schreiben 2021/1117997. BStBl. 2021 I S. 2205. PDF unter: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2021-11-05-nutzung-eines-betrieblichen-kraftfahrzeugs-fuer-private-fahrten-fahrten-zwischen-wohnung-und-betriebsstaette-erster-taetigkeitsstaette-und-familienheimfahrten.html (Zugriff am 31.05.2023). 

¹² Lapid, Anna Lena Otto (o. J.). Wallbox für E-Autos: den Dienstwagen zu Hause laden. https://blog.lapid.de/wallbox-dienstwagen-zu-hause#:~:text=Dem%20Arbeitnehmer%20die%20Wallbox%20schenken,-%C3%9Cbernimmt%20der%20Arbeitgeber&text=Dann%20muss%20entweder%20der%20Arbeitnehmer,Solidarit%C3%A4tszuschlag%20und%20gegebenenfalls%20der%20Kirchensteuer (Zugriff am 02.06.2023).

Jonas von MOBIKO

Autor: Jonas Breit

Content Marketing Manager bei MOBIKO

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