02. März 2023 | 20 min Lesezeit

Arbeitgeberzuschuss: Die 9 lukrativsten Alternativen zur Gehaltserhöhung

Um Mitarbeitende in Krisensituationen zu unterstützen, die Inflation abzufedern oder die Arbeitgeberattraktivität zu steigern, vermuten viele Arbeitgeber, dass nur die klassische Gehaltserhöhung hilft. Für viele Unternehmen ist diese jedoch nicht umsetzbar. Zudem lohnt sich eine Bruttolohnerhöhung für die Beschäftigten steuerlich oft nicht – anders als ein Arbeitgeberzuschuss.

Es gibt zahlreiche Alternativen zur Gehaltserhöhung, die auch von kleineren oder mittleren Unternehmen umgesetzt werden können. Oft fehlt es den Verantwortlichen jedoch an Zeit oder anderen Ressourcen, um sich das notwendige Wissen anzueignen. Vielen erscheinen auch die rechtlichen Stolpersteine zu undurchsichtig.

Wir erklären, welche Möglichkeiten es für einen Arbeitgeberzuschuss gibt und inwieweit sich dieser sowohl für den Arbeitgeber als auch für die Mitarbeitenden lohnt.

Inhaltsverzeichnis

Welche Alternativen zur Gehaltserhöhung gibt es?

Selbst wenn sich der Arbeitgeber von einer Gehaltserhöhung überzeugen lässt, ist sie nicht unbedingt die beste Lösung, um an mehr Geld zu kommen. Das gilt auch für eine einmalige Sonderzahlung. 

Mit einem höheren Bruttogehalt werden mehr Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig, sodass oft nur die Hälfte des Geldes ausgegeben werden kann. Unter Umständen steigt mit der Gehaltserhöhung sogar der Steuersatz und den Mitarbeitenden bleibt sogar noch weniger Nettolohn als zuvor.

Mehr Gehalt = mehr Steuern & für den Arbeitgeber höhere Lohnkosten

Hier lohnt sich ein Arbeitgeberzuschuss als Alternative zur Gehaltserhöhung:

Was ist ein Arbeitgeberzuschuss?

Der Arbeitgeberzuschuss ist eine verpflichtende oder freiwillige, steuerfreie oder steuerbegünstigte Zuwendung des Arbeitgebers an seine Mitarbeitenden.

Unternehmen nutzen Arbeitgeberzuschüsse, um Personal zu gewinnen oder die Mitarbeiterzufriedenheit zu steigern. 

Ein Arbeitgeberzuschuss stellt keine direkte Vergütung dar, vielmehr gewährt der Arbeitgeber eine Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten monatlichen Gehalt. Der Arbeitgeberzuschuss kann für verschiedene Bereiche gewährt werden, ist aber im Gegensatz zum Gehalt zweckgebunden – wie eine Essensmarke oder eine Mitgliedschaft im Fitnessstudio. 

Ein Arbeitgeberzuschuss ist daher nicht zu verwechseln mit der Inflationsprämie, die Arbeitgeber ihren Angestellten bis Ende 2024 pauschal und bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialabgabenfrei auszahlen können.¹ 

Arbeitgeberzuschüsse sind besonders in Ländern beliebt, in denen die Lohnnebenkosten sehr hoch sind, weil diese – je nach Zweck des Zuschusses – reduziert werden. 

Nicht alle Arbeitgeberzuschüsse sind vollständig steuerfrei, außerdem kann der Gesetzgeber jederzeit Anpassungen vornehmen. Wie viel Lohnnebenkosten und Steuern eingespart werden, hängt von der Art des Arbeitgeberzuschusses ab. Dies lässt sich damit erklären, dass der Gesetzgeber einen Teil der sozialen, gesundheitlichen und ökologischen Verantwortung auf die Arbeitgeber übertragen will. Sofern ein Arbeitgeber dieser Verantwortung nachkommt, sollen er und seine Mitarbeitenden steuerlich profitieren. Und das bedeutet bei manchen Zuwendungen mehr als bei anderen. So sind beispielsweise Fahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel, Dienstfahrräder und Kindergartenzuschüsse steuerfrei. Steuerpflichtige Arbeitgeberzuschüsse – wie Erholungsbeihilfen oder Sachleistungen – müssen pauschal oder individuell versteuert werden.

Eine Frau bei der Steuerabrechnung mit dem Taschenrechner

Was sind die Voraussetzungen für einen Arbeitgeberzuschuss?

Mit einem Arbeitgeberzuschuss können Unternehmen nicht einfach bedingungslos Geld an ihre Angestellten überweisen. Der Zuschuss muss zweckgebunden sein und darf eine monatliche oder jährliche Freigrenze nicht übersteigen, sonst müssen die Arbeitnehmer:innen unter Umständen – wie beispielsweise bei einer Sachzuwendung – auf den gesamten Zuschuss Steuern und Sozialabgaben zahlen.² Es ist auch nicht möglich, den nicht ausgeschöpften Betrag bis zur Freigrenze auf den Folgemonat zu übertragen.² 

Wie hoch diese monatliche Freigrenze ist, hängt von der Art des Arbeitgeberzuschusses ab. Für Sachbezüge wie Gutscheine und Geldkarten liegt sie derzeit bei 50 Euro.³ Im Falle eines Zuschusses zur privaten Krankenversicherung (PKV) wird die Zuschusshöhe auf Grundlage des Arbeitgeberanteils berechnet. Seit diesem Jahr beträgt der maximale Anteil rund 404 Euro im Monat.⁴ Zahlt der Arbeitgeber freiwillig höhere Zuschüsse, müssen die Arbeitnehmer:innen diese versteuern.

In einigen Fällen müssen die Arbeitgeberzuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, damit sie steuerfrei sind oder pauschal versteuert werden können. Es gibt allerdings auch Fälle, in denen eine Entgeltumwandlung zulässig ist. Bei einer Entgeltumwandlung verzichten die Arbeitnehmer:innen auf die Auszahlung ihres Bruttogehalts und erhalten stattdessen einen Teil ihres Gehalts in Form von steuerfreien Leistungen. Sie erhalten diese Leistungen netto, sprich in voller Höhe, und ihnen bleibt mehr von ihrem Gehalt. Auch der Arbeitgeber profitiert, weil er seine Lohnkosten senken kann.

Der Arbeitgeberzuschuss hat allerdings einen Haken: Da die Mitarbeitenden die Zusatzleistungen sozialabgabenfrei erhalten, zahlen sie – anders als bei Bruttolohnerhöhungen – nicht in die Rentenversicherung ein. Die Mitarbeitenden verzichten also auf zusätzliche Rentenansprüche. Es ist jedoch fraglich, ob sich diese in Zukunft angesichts des sinkenden Rentenniveaus bemerkbar machen werden.

Welche Arbeitgeberzuschüsse gibt es für Mitarbeitende?

Es gibt zahlreiche Möglichkeiten für Arbeitgeber, ihren Mitarbeitenden steuerfreie oder steuerbegünstigte Leistungen anzubieten. Diese Arbeitgeberzuschüsse schließen sich nicht gegenseitig aus und können miteinander kombiniert werden – wie der Dienstwagen mit dem Urlaubsgeld. Unternehmen sollten Zusatzleistungen wählen, die ihren Mitarbeitenden einen echten Mehrwert bieten. Wir haben 9 Vorschläge für Sie:

1. ÖPNV-Ticket & -Zuschuss

Ein Ticket für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) hat in der Regel seinen Preis. Vor allem, wenn die Arbeitnehmer:innen etwas außerhalb wohnen und in die Innenstadt pendeln. Wer in München drei Zonen durchquert, zahlt für die IsarCard bereits über 150 Euro im Monat.⁵ Mitarbeitende müssen die Fahrkarte in der Regel mit ihrem Nettolohn bezahlen, es sei denn, der Arbeitgeber übernimmt die Ticketkosten. Das ÖPNV-Ticket ist eine gute Alternative zur Gehaltserhöhung: Bei einer Bruttolohnerhöhung von 150 Euro bleiben nur etwa 75 Euro übrig. Die Mitarbeitenden können also maximal die Hälfte einer IsarCard bezahlen. Beim ÖPNV-Zuschuss wird ihre Fahrkarte jedoch in voller Höhe erstattet. Der Arbeitgeber hat Lohnnebenkosten eingespart und kann das Ticket als Betriebsausgabe absetzen. Da der ÖPNV-Zuschuss einer eigenen Steuerbefreiung unterliegt, bleibt sogar die Freigrenze für Sachbezüge unberührt.

Der Arbeitgeber kann sowohl private als auch geschäftliche Fahrten mit dem ÖPNV bezuschussen: Wird der Zuschuss für Privatfahrten verwendet, können die Beschäftigten Regionalzüge und den Personennahverkehr nutzen. Gilt das Ticket für den Arbeitsweg, also die Strecke von der Wohnung zur ersten Arbeitsstätte, können die Mitarbeitenden auch den Personenfernverkehr und Fernbusse nutzen.

ÖPNV-Tickets sind als Arbeitgeberzuschuss schon seit längerem von Lohnnebenkosten befreit. Eine ähnliche Regelung wird auch für das Deutschlandticket gelten. 

Eine Entgeltumwandlung, in diesem Fall der Tausch eines Bruttolohns gegen das ÖPNV-Ticket, ist erlaubt. Allerdings muss auf den Zuschuss eine pauschale Lohnsteuer von 15 oder 25 Prozent gezahlt werden. Versteuert der Arbeitgeber das Ticket pauschal mit 25 Prozent, bleibt die steuerlich abzugsfähige Entfernungspauschale für die Mitarbeitenden unangetastet.

Das ÖPNV-Ticket lohnt sich vor allem für Unternehmen, die keinen eigenen Fuhrpark anschaffen oder ihre Emissionen im Blick behalten wollen. 

Es bringt aber auch Nachteile mit sich, gerade weil sich die Mitarbeitenden auf die öffentlichen Verkehrsmittel festlegen müssen. Aber nicht jede:r Angestellte kommt regelmäßig mit dem ÖPNV zur Arbeit. 

Schließt ein Unternehmen einen Jobticket- oder künftig einen Deutschlandticket-Rahmenvertrag ab, erhält es zwar Mengenrabatte, dies erschwert aber den eigenen Verwaltungsaufwand und die Lohnabrechnung, denn die Ticketnutzung jedes:jeder Mitarbeitenden muss jeden Monat einzeln überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.

Wenn Sie Ihren Mitarbeitenden dennoch ein ÖPNV-Ticket, ein Jobticket oder ein Deutschlandticket zur Verfügung stellen wollen, ohne mit verschiedenen Verkehrsunternehmen Verträge abzuschließen, können Sie dies auch über den MOBIKO-ÖPNV-Zuschuss tun. Er ermöglicht es den Angestellten, anbieterunabhängig in ganz Deutschland mobil zu sein und mehr Verkehrsmittel zu nutzen, als es das Jobticket oder Deutschlandticket erlauben. Mit Hilfe von MOBIKO zahlen Sie als Arbeitgeber nur für die tatsächlich gefahrenen Strecken und rechnen diese steuerkonform und automatisiert ab.

2. Dienstwagen, Elektroauto, E-Bike oder Fahrrad & Fahrkostenzuschuss

Was aber ist mit Unternehmen, die auf einen eigenen Fuhrpark nicht verzichten wollen oder können – zum Beispiel weil ihr Standort schlecht angebunden ist?

Wenn Ihre Mitarbeitenden einen Dienstwagen nutzen, können Sie als Arbeitgeber auch diese Fahrtkosten in voller Höhe übernehmen. Sie zahlen eine pauschale Lohnsteuer von 15 Prozent. Für die Angestellten ist die Überlassung des Dienstwagens jedoch nur dann steuer- und sozialabgabenfrei, wenn sie ihn nicht privat nutzen. 

Mit Blick auf die aktuellen Kraftstoffpreise und Ihre Umweltbilanz ist ein Dienstwagen mit Verbrennungsmotor möglicherweise nicht die beste Lösung für die Mitarbeitermobilität. Bedenken Sie auch, dass Unternehmen in Zukunft ihre eigenen oder geleasten Firmenwagen im CSR-Bericht aufführen und dafür einen CO2-Preis zahlen müssen. Vor allem jüngere Generationen fordern umweltfreundlichere Verkehrsmittel. Diesen Trend unterstützt das deutsche Steuerrecht: Emissionsarme Fahrzeuge wie Diensträder, E-Bikes und andere Elektrofahrzeuge dürfen von den Mitarbeitenden steuerfrei genutzt und aufgeladen werden – sogar nach Feierabend. Um neue Talente anzuwerben, können Arbeitgeber ihnen E-Bikes schenken oder vergünstigt überlassen. In den meisten Fällen gelten 25 Prozent Pauschalsteuer und ein geldwerter Vorteil von 0.25 Prozent des Neupreises.

Viele Arbeitgeber stellen ihren Beschäfigten Diensträder zur Verfügung. Handelt es sich dabei um eine Übereignung des Rads, so muss dieses pauschal mit 25 Prozent versteuert werden (plus 5.5 Prozent Soli und pauschale Kirchensteuer). Wird den Angestellten ein Dienstrad überlassen, ist dieses steuerfrei – es sei denn, die Überlassung erfolgt im Rahmen einer Entgeltumwandlung. In diesem Fall sind Fahrten, die außerhalb der Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anfallen, mit 1 Prozent der geviertelten UVP zu versteuern. Mehr Einzelheiten können Sie im MOBIKO-Webinar „Mobilitätsbudget meets Steuerrecht“ nachsehen.

Als Alternative zur Anschaffung oder Erweiterung des eigenen Fuhrparks können Sie Ihren Mitarbeitenden auch einen Fahrtkostenzuschuss als Arbeitgeberzuschuss bieten. Mit dem flexiblen Mobilitätsbudget von MOBIKO können Sie Ihren Mitarbeitenden eine Kombination aus firmeneigenen Assets und externen Angeboten – wie dem ÖPNV oder Carsharing – zur Verfügung stellen. Auf diese Weise profitieren Ihre Angestellten steuerlich von internen und externen Mobilitätsangeboten. Ihre eigenen Assets können Sie besser auslasten oder auf einem notwendigen Niveau halten. Das Mobilitätsbudget lässt sich zum einen durch die bessere Auslastung bzw. Reduzierung Ihrer Assets und zum anderen durch die eingesparten Lohnnebenkosten finanzieren.

Wichtig ist jedoch, dass Sie nicht alle Mobilitätsausgaben unabhängig von ihren CO2-Emissionen und pauschal als Sachzuwendung ansetzen. Der Gesetzgeber hat hier erkannt, dass Unternehmen in den letzten Jahren diesen Vorwand genutzt haben, um gezielt Steuern zu sparen, ohne das umweltfreundliche Verhalten ihrer Mitarbeitenden zu fördern. Prüfen Sie genau, ob Ihre Ausgaben die gesetzlichen Kriterien einer Sachzuwendung erfüllen.

Wir helfen Ihnen, Ihre vielfältigen Mobilitätsausgaben steuerkonform und steueroptimiert abzurechnen und darüber hinaus die umweltfreundlichen Fahrten Ihrer Mitarbeitenden zusätzlich zu belohnen. MOBIKO bietet Ihnen ein ganzheitliches, betriebliches Mobilitätsmanagement

Ein Mitarbeiter meditiert vor seinem Computer

3. Krankenversicherungszuschuss & Zuschüsse für Gesundheitsvorsorge

Ob Yogakurs oder Ernährungsberatung – Ihre Mitarbeitenden können diese Angebote bis zu einem jährlichen Freibetrag von 600 Euro steuer- und sozialabgabenfrei in Anspruch nehmen.⁶ Der Schwerpunkt liegt auf Leistungen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken sowie zur Gesundheitsförderung, wobei manche Maßnahmen – wie zum Beispiel Massagen – von der Steuerbefreiung ausgeschlossen sind. 

Immer mehr Arbeitgeber stellen ihren Mitarbeitenden Zusatzversicherungen zur Verfügung.⁷ Diese sind bis zu einem monatlichen Freibetrag von 50 Euro steuer- und sozialabgabenfrei – allerdings nur, wenn der Arbeitgeber sie im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung abgeschlossen hat. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsvertrag direkt über den:die Arbeitnehmer:in läuft und der Arbeitgeber nur den Zuschuss zahlt. 

Üblich ist es auch, dass Unternehmen einen steuerfreien Beitrag von bis zu 404 Euro zur privaten Krankenversicherung (PKV) ihrer Mitarbeitenden leisten. Der Arbeitgeber zahlt maximal den Betrag, den er auch zur gesetzlichen Krankenversicherung beisteuern würde und höchstens die Hälfte der tatsächlich gezahlten Versicherungsprämie.⁸ 

Mit einem solchen Arbeitgeberzuschuss profitieren Sie nicht nur von geringeren krankheitsbedingten Ausfällen Ihrer Mitarbeitenden, sondern können diese auch ein Stück weit an Ihr Unternehmen binden.

4. Urlaubszuschuss & Erholungsbeihilfe

Eine weitere beliebte Alternative zur Gehaltserhöhung ist mehr Urlaub bei gleichem Einkommen durch die 4-Tages-Woche, Teilzeitarbeit oder reduzierte Stunden. 

Sie können sich auch für einen steuerfreien Urlaubszuschuss entscheiden. Diese Freigrenze beträgt 156 Euro und ist abhängig davon, ob der oder die Mitarbeitende einen Ehegatten oder Kinder hat.⁹ Als Arbeitgeber müssen Sie diesen Betrag pauschal mit 25 Prozent versteuern. 

Zusätzlich zum Urlaubsgeld können Sie einmal im Jahr eine Erholungsbeihilfe auszahlen, sofern der oder die Arbeitnehmer:in mindestens eine Woche Urlaub macht.

5. Zuschüsse für Verpflegung, Weiterbildung & Kinderbetreuung

Wenn Ihre Mitarbeitenden häufig mehr als acht Stunden außerhalb der Arbeitsstätte tätig sind, können Sie den Verpflegungsmehraufwand steuer- und sozialabgabenfrei auszahlen. Je nach Dauer der Abwesenheit beträgt der Spesensatz mindestens 14 Euro pro Tag.¹ Für Arbeitstage, an denen kein Anspruch auf Spesen besteht, können Sie Ihren Mitarbeitenden einen Essenszuschuss gewähren. Diese können sie in der Betriebskantine oder in einem Restaurant einlösen. Zu beachten ist, dass dies nicht für Urlaubs- oder Krankheitstage sowie für den Konsum oder die Verwendung von alkoholischen Getränken, Tabakwaren und ähnlichen Produkten gilt. Der Gesetzgeber legt den Sachbezugswert für Mahlzeiten fest. Dieser beträgt derzeit 2 Euro für ein Frühstück und 3,80 Euro für ein Mittag- oder Abendessen. Es darf nicht mehr als eine Mahlzeit bezuschusst werden.

Ihre Angestellten verbringen ihre Zeit lieber im Online-Kurs als im Lokal? Sie können ihnen diverse Weiterbildungsmaßnahmen, wie Sprach- oder Computerkurse, steuer- und sozialabgabenfrei gewähren. Es ist unerheblich, ob diese Maßnahme einen Bezug zum eigentlichen Job hat, solange sie die individuellen Arbeitsmarktchancen des:der Mitarbeitenden verbessert.

Für die Eltern unter Ihren Beschäftigten können Sie die gesamten Kosten für die Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern übernehmen. Dazu gehören  Kindergärten, Kitas und Babysitter. Es spielt keine Rolle, ob die Eltern eine betriebliche oder außerbetriebliche Einrichtung wählen.² 

Zwei Mitarbeiterinnen unterhalten sich ausgelassen bei einer Tasse Kaffee

6. Zuschüsse für elektronische Geräte und Internetpauschale

Anders als der Dienstwagen bleibt das Diensthandy für die Mitarbeitenden auch bei privater Nutzung steuerfrei. Entscheidend ist jedoch, dass die Angestellten die elektronischen Geräte nicht vom Arbeitgeber geschenkt bekommen, sondern sie mieten oder leasen. Als Arbeitgeber können Sie Ihren Mitarbeitenden neue elektronische Geräte wie Computer, Notebooks, Smartphones, Monitore, Tablets, Beamer, Drucker, Softwareprogramme und das entsprechende Zubehör steuer- und sozialabgabenfrei überlassen.

Das gilt auch für den Internetzugang: Sie können die Internetnutzung Ihrer Angestellten mit bis zu 50 Euro pro Monat bezuschussen – zur Deckung der laufenden Kosten (z. B. der Flatrate) oder einer einmaligen Einrichtungsgebühr. Wichtig ist, dass der Arbeitgeberzuschuss die tatsächlich anfallenden Internetkosten nicht übersteigt.

In der Regel zahlen Sie auf die genannten Arbeitgeberzuschüsse eine pauschale Lohnsteuer von 25 Prozent.⁹ Bei Verlust oder Beschädigung der Geräte muss im Einzelfall entschieden werden, ob der Arbeitgeber oder der oder die Arbeitnehmer:in haftet. Wichtig sind dabei die Umstände des Unfalls und die Nutzungsrechte des:der Angestellten.¹⁰

7. Personalrabatt

Der Fahrradhändler bietet seinen Angestellten vergünstigte E-Bikes an, die Bäckerin verschenkt Brote, Ärzte behandeln sich gegenseitig: Sie können Ihren Mitarbeitenden selbst produzierte oder verkaufte Waren und Dienstleistungen bis zu einem jährlichen Freibetrag von 1080 Euro steuerfrei überlassen. Es gilt ein Bewertungsabschlag von vier Prozent. Wichtig ist, dass die Waren oder Dienstleistungen nicht überwiegend für den Bedarf der Angestellten produziert, vertrieben oder erbracht werden.¹¹

8. Gutscheine für Sachbezüge oder Dienstleistungen

Als Alternative zur Gehaltserhöhung können Sie Ihren Mitarbeitenden auch Gutscheine für Produkte oder Dienstleistungen anderer Hersteller überlassen. Für einen solche Zuwendung brauchen Sie keinen besonderen Anlass, auszahlen dürfen Sie den Betrag allerdings nicht. Auf diese Weise können Sie andere Arbeitgeberzuschüsse optimal ergänzen – zum Beispiel den Dienstwagen mit dem Tankstellengutschein oder die betriebliche Gesundheitsvorsorge mit dem Eintritt fürs Schwimmbad. Für Ihre Angestellten sind diese Gutscheine bis zu einem Betrag von 50 Euro im Monat steuer- und sozialabgabenfrei.² Um den Aufwand bei kleinen Beträgen überschaubar zu halten, eignen sich aufgeladene Firmenkreditkarten.

9. Geschenke

Zusätzlich zu diesen monatlichen Sachbezügen dürfen Sie Ihren Angestellten dreimal jährlich zu einem persönlichen Anlass – beispielsweise zum Geburtstag, zum Jubiläum oder zur Hochzeit – ein steuerfreies Geschenk von 60 Euro machen.² Auch diese Zuwendungen dürfen nicht ausbezahlt werden, sie müssen aber nicht an eine bestimmte Ware oder einen bestimmten Anbieter gekoppelt sein. Sie können die Firmenkreditkarte aufladen und Ihre Angestellten das Geschenk selbst aussuchen lassen.

Eine weibliche Hand übergibt die Firmenkreditkarte.

Im Fokus: Mobilitätsbudget als flexibler Arbeitgeberzuschuss

Mit einem flexiblen Mobilitätsbudget freuen sich Ihre Angestellten gleich doppelt: Sie sind weltweit mobil – beruflich wie privat – und ihnen bleibt mehr von ihrem Geld als bei der klassischen Gehaltserhöhung. Darüber hinaus können Sie als Arbeitgeber das Mobilitätsbudget als Betriebsausgabe absetzen und den steuerfreien Sachbezug anderweitig nutzen. 

Herausforderungen im Unternehmen

Ihre Mitarbeitenden haben unterschiedliche Mobilitätsbedürfnisse: Anne fährt im Außendienst einen Dienstwagen, Dennis nutzt Carsharing und Luca kombiniert das ÖPNV-Ticket mit einem E-Bike. Ihr betriebliches Mobilitätsangebot sollte so individuell sein wie Ihre Mitarbeitenden. Für Unternehmen mit mehreren Angestellten führt dies jedoch zu einem enormen Verwaltungsaufwand – zumal die individuellen Mobilitätsangebote unterschiedliche steuerliche Privilegien genießen: Manche sind gänzlich von der Steuer befreit und können auch als Entgeltumwandlung genutzt werden, andere müssen mit einer höhere Pauschalsteuer abgegolten werden, um einen echten Nutzen für die Mitarbeitenden zu bieten. 

Mit einem maßgeschneiderten Mobilitätsbudget ersparen Sie sich den Aufwand, die Ausgaben Ihrer Arbeitnehmer:innen für externe Angebote einzeln auf den Steuervorteil hin zu überprüfen. Zudem können Ihre Mitarbeitenden in der MOBIKO-App sehen, welche Ausgaben für sie steuerfrei oder steuerpflichtig sind.

Unsere Mobilitätsbudgets sind auf alle Unternehmensbranchen und Mitarbeiterzahlen anwendbar. 

Vorteile eines flexiblen Mobilitätsbenefits

Im Vergleich zu einer Bruttolohnerhöhung profitieren Ihre Mitarbeitenden von dem Steuervorteil eines Mobilitätsbudgets. Außerdem geben Sie Ihren Angestellten die Möglichkeit, ihren Lohn zu optimieren, indem sie nachhaltige Mobilitätsformen nutzen.

Ihre Mitarbeitenden sind im Rahmen des Budgets weltweit und anbieterunabhängig unterwegs – nicht nur Führungskräfte mit dem Dienstwagen oder ÖPNV-Fahrer:innen. Jede:r beruflich oder privat mobile Mitarbeiter:in kann diesen Arbeitgeberzuschuss nutzen.

Mit MOBIKO ist klar, wem wie viel Budget zur Verfügung steht und wie es verwendet werden darf. Unsere App bietet Ihren Mitarbeitenden einen einfacheren Zugang zum Benefit. Außerdem können Ihre Angestellten in der MOBIKO-App alle Rechnungen und Tickets per Foto oder PDF erfassen. Im Handumdrehen werden ihre Ausgaben erstattet. 

Kein Papierchaos bei maximaler Flexibilität.

Als Arbeitgeber decken Sie die wachsende Mobilitätsvielfalt ab und verwalten dennoch alle Ausgaben übersichtlich mit einer Softwarelösung. Sie sparen Prozesskosten ein und nutzen, sofern Ihre Angestellten nachhaltig unterwegs sind, die Lohnsteuerfreiheit. Sie erhalten alle erstattungsfähigen Ausgaben und Belege digital und steuerkonform für Ihre Lohnabrechnung.

MOBIKO hilft Ihnen auch bei der Umstellung oder Verkleinerung Ihres Fuhrparks. Mit unserem Green Taxation Feature schaffen Sie die richtigen Anreize für klimafreundliche Mobilität, messen Emissionen und sind besser auf die CO2-Reportingpflicht ab 2024 (rückwirkend für 2023) vorbereitet. Unsere vergangenen Mobilitätsreporte haben bewiesen, dass gezielte steuerliche Incentivierung Mitarbeitende zu nachhaltiger Mobilität bewegt.

Die Belegübersicht von MOBIKO Business

Arbeitgeberzuschuss als Booster für die Mitarbeiterzufriedenheit & nachhaltige Mobilität

Um Top-Talente zu rekrutieren, die Belegschaft in Krisenzeiten zu unterstützen oder Wertschätzung auszudrücken, scheint die Gehaltserhöhung oft die einzige Option zu sein. Doch den Unternehmen stehen viel mehr Möglichkeiten offen. Ein Arbeitgeberzuschuss ist eine gute Alternative zur Gehaltserhöhung, da die Mitarbeitenden diese Leistungen netto entgegennehmen können und der Arbeitgeber seine Lohnnebenkosten senkt. Viele Arbeitgeberzuschüsse haben zudem den Nebeneffekt, dass sie die Bindung der Mitarbeitenden an das Unternehmen erhöhen. Nicht zuletzt, weil viele Leistungen auch in der Freizeit in Anspruch genommen werden können.

Damit der Zuschuss tatsächlich steuerfrei bleibt, müssen Freibeträge eingehalten und verschiedene Voraussetzungen erfüllt werden. Diese variieren je nach Zuwendung und Umstand. Wir empfehlen Ihnen, die Einzelheiten bei der Steuerberatung zu klären. Dieser Artikel soll nur einen ersten Überblick über die verschiedenen Arbeitgeberzuschüsse geben.

Generell gibt es keine “One Size Fits All”-Lösung: Unternehmen müssen selbst entscheiden, welcher Arbeitgeberzuschuss den größten Mehrwert für ihre Belegschaft bietet. Es ist aber sinnvoll, dass sich das Leistungsangebot an den Grundbedürfnissen der Angestellten orientiert – wie Verpflegung und Mobilität. Insbesondere für Unternehmen, in denen Mitarbeitende häufig oder gelegentlich pendeln oder Dienstreisen unternehmen, ist ein Mobilitätsbudget ein toller Arbeitgeberzuschuss.

Sollten Sie Interesse an MOBIKO haben, kontaktieren Sie uns jederzeit unter sales@mobiko.de. Sind Sie bereits Kund:in und haben Fragen zu Ihrem MOBIKO Account, dann erreichen Sie uns am besten unter support@mobiko.de.

Quellen

¹ Stiftung Warentest (29.09.2022). Booster fürs Netto­gehalt. https://www.test.de/Steuerfreie-Extras-Mehr-Gehalt-Lieber-Handy-Jobticket-oder-Yoga-5377002-0/ (Zugriff am 19.02.2023).

² Handelsblatt (27.04.2022). Steuerfreie Zuwendungen für Arbeitnehmer 2022. https://www.handelsblatt.com/finanzen/steuern-recht/steuern/extras-vom-chef-steuerfreie-zuwendungen-fuer-arbeitnehmer-2022/28279058.html (Zugriff am 19.02.2023). 

³ Finanztip, Jörg Leine (22.12.2022). Steuerfreie Extras vom Chef. https://www.finanztip.de/steuerfreie-sachzuwendungen/ (Zugriff am 19.02.2023). 

⁴ Techniker Krankenkasse (o. J.). Wie hoch ist der Arbeit­ge­ber­zu­schuss zur privaten Kran­ken­ver­si­che­rung des Arbeit­neh­mers?. https://www.tk.de/firmenkunden/versicherung/beitraege-faq/arbeitsentgelt/hoehe-arbeitgeberzuschuss-zur-privaten-krankenversicherung-2034496?tkcm=ab (Zugriff am 19.02.2023). 

⁵ Münchner Verkehrsgesellschaft mbH (MVG) (o. J.). IsarCard. https://www.mvg.de/tickets-tarife/vielfahrer/isarcard.html (Zugriff am 19.02.2023). 

⁶ Bundesministerium für Gesundheit (02.09.2022). Steuerliche Vorteile. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/praevention/betriebliche-gesundheitsfoerderung/steuerliche-vorteile.html (Zugriff am 19.02.2023).

⁷ ÄrzteZeitung (24.06.2021). Private Zusatzversicherungen vom Arbeitgeber immer beliebter. https://www.aerztezeitung.de/Wirtschaft/Private-Zusatzversicherungen-vom-Arbeitgeber-immer-beliebter-420791.html (Zugriff am 19.02.2023).

⁸ Finanztip, Julia Rieder (03.01.2023). Soviel gibt die Firma zu Deiner privaten Kran­ken­ver­si­che­rung dazu. https://www.finanztip.de/pkv/arbeitgeberzuschuss-pkv/ (Zugriff am 19.02.2023). 

⁹ Bundesministerium der Justiz (o. J.) Einkommensteuergesetz (EStG) § 40 Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen. https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__40.html (Zugriff am 19.02.2023). 

¹⁰ Finanzen.net (13.02.2023). Wer haftet, wenn das Diensthandy im Urlaub kaputt geht oder verloren wird?. https://www.finanzen.net/nachricht/geld-karriere-lifestyle/diensthandy-im-fokus-wer-haftet-wenn-das-diensthandy-im-urlaub-kaputt-geht-oder-verloren-wird-8434529 (Zugriff am 19.02.2023). 

¹¹ Bundesministerium der Justiz (o. J.) Einkommensteuergesetz (EStG) § 8 Einnahmen. https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__8.html (Zugriff am 19.02.2023). 

Headshot Saskia Hahn

Autorin: Saskia Hahn

Freelance Content Creator bei MOBIKO

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