02. März 2026 | 10 min Lesezeit

Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse – 9 Alternativen zur Gehaltserhöhung

Krisenzeiten, Inflationsanstieg und der Wettbewerb um Fachkräfte sind oft Gründe, weshalb Unternehmen ihre Mitarbeitenden finanziell entlasten möchten. Doch eine klassische Gehaltserhöhung ist mit hohen Lohnnebenkosten verbunden und kommt netto nur teilweise bei den Beschäftigten an. Steuerbegünstigte oder steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse sind daher eine attraktive Alternative. Wir zeigen Ihnen, welche Möglichkeiten es gibt und worauf HR bei der Umsetzung achten sollte.

In Kürze

  • Steuerfreie oder steuerbegünstigte Arbeitgeberzuschüsse bieten mehr Netto für Mitarbeitende und niedrigere Lohnnebenkosten als klassische Gehaltserhöhungen.

  • Arbeitgeberzuschüsse müssen zweckgebunden sein (z. B. Mobilität, Gesundheit, Geräte) und innerhalb gesetzlicher Freibeträge liegen.

  • Beispiele für Zuschüsse: ÖPNV‑Tickets/Deutschlandticket, Mobilitätsbudget, Gesundheits‑ und Krankenversicherungszuschüsse.

  • Weitere Optionen: Urlaub/Erholungsbeihilfe, Internetpauschalen, Gutscheine und Sachbezüge.
Inhaltsverzeichnis

Was sind steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse?

Ein Arbeitgeberzuschuss ist eine verpflichtende oder freiwillige, steuerfreie oder steuerbegünstigte Zuwendung des Arbeitgebers an seine Angestellten. Damit ein Zuschuss steuerlich begünstigt ist, muss er in der Regel diese Voraussetzungen erfüllen:

  • Es handelt sich nicht um monatliches Gehalt, sondern um eine zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlte Leistung (vgl. § 8 Abs. 4 EStG).
  • Der Zuschuss ist zweckgebunden, z. B. für Mobilität oder die Mitgliedschaft im Fitnessstudio.
  • Eine monatliche oder jährliche Freigrenze darf nicht überschritten werden.

Bestimmte Leistungen wie etwa das Fahrrad-Leasing können den Mitarbeitenden als Entgeltumwandlung zur Verfügung gestellt werden. In diesem Fall wird ein Teil des monatlichen Bruttolohns in die Leasingrate umgewandelt. Die Beitragsbemessungsgrundlage für Steuern und Sozialabgaben wird dadurch verringert.

Unternehmen nutzen steuerfreie Zuschüsse zunehmend strategisch als Alternative zur Gehaltserhöhung mit höherem Nettoeffekt.

Zuschüsse, Zuschläge und Sachbezüge: Was ist der Unterschied?

Steuerfreie Zuschläge: Ein steuerfreier Arbeitgeberzuschuss darf nicht mit steuerfreien Zuschlägen verwechselt werden. Bei Letzteren handelt es sich um Zuschläge für eine tatsächlich geleistete Arbeit, die den Arbeitnehmenden steuer- und sozialversicherungsfrei gewährt werden können. Beispiele dafür sind Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge.

Sachbezüge: Ein Sachbezug ist eine Form des Arbeitgeberzuschusses, die keine Geldleistung, sondern eine nicht-monetäre Leistung ist. Bei Sachbezügen gilt eine Freigrenze von 50 €. Wird sie überschritten, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig. Bei anlassbezogenen persönlichen Zuwendungen (z. B. Hochzeit, Geburtstag) gilt eine Freigrenze von 60 €.

Eine Frau bei der Steuerabrechnung mit dem Taschenrechner

Warum steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse sinnvoll sind

Sowohl für Mitarbeitende als auch für Unternehmen sprechen viele Gründe für die Nutzung von steuerfreien Arbeitgeberzuschüssen:

Vorteile für Arbeitgeber:

  • Es fallen keine oder nur geringe Lohnnebenkosten auf steuerfreie Zuschüsse an.
  • Sie können als Mittel zur Steigerung der Arbeitgeberattraktivität eingesetzt werden.
  • Sie sind eine beidseitig lohnenswerte Alternative zur Gehaltserhöhung.
  • Sinnvoll ausgewählte Arbeitgeberzuschüsse stärken die Mitarbeiterbindung

 

Vorteile für Beschäftigte:

  • Es fallen keine Steuern und Sozialabgaben auf steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse an, sodass Arbeitnehmenden mehr Netto bleibt.
  • Angestellte erhalten Leistungen, die sie sich ggf. sonst nicht ermöglichen könnten.
  • Steuerfreie Zuschüsse können das Privatleben bereichern, z. B. durch die Nutzung des Mobilitätsbudgets im ÖPNV während der Freizeit.

9 Beispiele für Arbeitgeberzuschüsse als Alternativen zur Gehaltserhöhung

Unternehmen können aus einer Vielzahl an steuerfreien oder steuerbegünstigten Leistungen wählen, die sie ihren Beschäftigten zur Verfügung stellen. Dabei können unterschiedliche Arten miteinander kombiniert werden. Wichtig ist, dass die Zusatzleistungen bzw. Benefits nach den Bedürfnissen der Mitarbeitenden ausgewählt werden. Diese Arbeitgeberzuwendungen sind aktuell besonders relevant:

1. ÖPNV-Ticket & -Zuschuss

Worum geht’s: Arbeitgeber legen eine Zuschusshöhe für ÖPNV-Tickets für ihre Arbeitnehmenden fest. Nutzende bekommen Kosten für Fahrkarten oder Tickets in der festgelegten Höhe erstattet. Ein Zuschuss zum Deutschland-Jobticket muss mindestens 25 % des Ticketpreises betragen, damit der gesetzliche Rabatt von 5 % auf den Ticketpreis angewendet werden kann.


Warum relevant: Dieser Zuschuss fördert nachhaltige Verkehrsmittel. Außerdem können Mitarbeitende die Tickets sowohl für private Mobilität als auch auf dem Arbeitsweg nutzen.


Tipps für Arbeitgeber: Noch einfacher machen Sie Ihren Arbeitnehmenden die Nutzung des Deutschland-Jobtickets mit der MOBIKO App. Damit können Beschäftigte das Ticket direkt in der App buchen, verwalten und monatlich ändern. Die Daten werden fristgerecht und ohne Mehraufwand an Payroll übertragen.

Leitfaden: Mobilitätsbenefit statt Gehaltserhöhung

In unserem Praxisleitfaden erfahren Sie:

Vorschaubild Leitfaden Mobilitätsbenefit statt Gehaltserhöhung

2. Dienstwagen, E-Auto, E-Bike oder Fahrrad

Worum geht’s: Unternehmen stellen ihren Angestellten einen Dienstwagen (Verbrenner, Hybrid-Modell oder Elektrofahrzeug) oder ein Fahrrad (klassische Variante oder E-Bike) zur Verfügung. Tank- oder Ladekosten können vom Arbeitgeber in voller Höhe übernommen werden. Anschaffungskosten oder Leasinggebühren werden als geldwerter Vorteil in entsprechender Höhe versteuert.


Warum relevant: Nicht für alle Beschäftigten bzw. Standorte ist die Nutzung des ÖPNV möglich oder sinnvoll. In diesen Fällen lohnt es sich, flexible Lösungen wie (elektrische) Dienstwagen oder Fahrräder zu bezuschussen.


Tipps für Arbeitgeber: Dienstwagen sind kein steuerfreier Zuschuss, sondern werden als geldwerter Vorteil versteuert (1 %, 0,5 % oder 0,25 % vom Bruttolistenpreis). Im Hinblick auf CSRD-Berichtspflichten wird es immer relevanter, Zuschüsse gezielt für nachhaltige Mobilitätsarten einzusetzen.

3. Mobilitätsbudget

Worum geht’s: Mitarbeitende erhalten ein flexibel einsetzbares monatliches Budget für verschiedene Mobilitätsarten. Dadurch sind Arbeitnehmende nicht nur weltweit und anbieterunabhängig unterwegs, sondern es werden außerdem nachhaltige Mobilitätsarten gefördert.

Warum relevant: Alle Beschäftigten sind irgendwie unterwegs, wenn auch auf verschiedene Arten. Das Mobilitätsbudget greift genau dort, denn es vereint unterschiedliche Bedürfnisse, Mobilitätsarten und Fortbewegungsmittel in einer Lösung.

Tipps für Arbeitgeber: Das Mobilitätsbudget ist als Betriebsausgabe absetzbar. Besonders einfach wird die Abrechnung mit einem digitalen, automatisierten und steuerkonformen Tool wie der MOBIKO App.

4. Krankenversicherung und Gesundheitsvorsorge

Worum geht’s: Unternehmen bezuschussen Kurse oder Leistungen, die die Gesundheit der Mitarbeitenden fördern. Auch ein Zuschuss zur privaten Krankenversicherung ist möglich, wobei der Arbeitgebende hier maximal den Betrag bezahlt, den er auch zur gesetzlichen Krankenversicherung beisteuern würde und höchstens die Hälfte der tatsächlich gezahlten Versicherungsprämie. Bei Zusatzversicherungen ist ein Zuschuss nur dann steuerfrei, wenn dieser einen monatlichen Betrag von 50 € nicht überschreitet und im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird.


Warum relevant: Die Förderung der Gesundheit wird immer ein wichtiges Thema bleiben. Unternehmen können hier ein starkes Zeichen setzen, das weit über den Obstkorb hinausgeht.


Tipps für Arbeitgeber: Welche Leistungen bezuschusst werden, sollte genauestens hinterfragt und ggf. mit der Steuerberatung abgeklärt werden. Eine Massage beispielsweise ist keine steuerfreie Leistung.

5. Urlaub und Erholungsbeihilfe

Worum geht’s: Arbeitgeber gewähren freiwillig mehr Urlaubstage bei gleichem Einkommen. Auch möglich sind Erholungsbeihilfen, die pro Jahr maximal 165 € für den Arbeitnehmenden, 104 € für den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner und 52 € für jedes berücksichtigungsfähige Kind betragen dürfen (vgl. § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG).


Warum relevant: Häufig wird freie Zeit mehr geschätzt als eine reine Gehaltserhöhung, bei der nach Steuern und Abzügen nur wenig tatsächlich bei den Mitarbeitenden ankommt.


Tipps für Arbeitgeber: Die Gewährung von Urlaub oder das Herabsetzen der Wochenstunden bei gleichbleibendem Lohn ist steuerfrei, jedoch kein klassischer Zuschuss. Eine Erholungsbeihilfe wird pauschal mit 25 % besteuert.

Ein Mitarbeiter meditiert vor seinem Computer

6. Elektronische Geräte und Internetpauschale

Worum geht’s: Dienstliche Smartphones oder elektronische Geräte wie PCs, Monitore, Tablets, Beamer oder Drucker können den Angestellten auch bei privater Nutzung steuerfrei überlassen werden, solange es sich nicht um ein dauerhaftes Geschenk handelt. Auch die Internetnutzung der Belegschaft kann mit bis zu 50 € pro Monat bezuschusst werden, solange dieser Betrag nicht die tatsächlich anfallenden Internetkosten übersteigt.


Warum relevant: Elektronische Geräte werden häufig auch privat genutzt und bieten den Mitarbeitenden einen entscheidenden Vorteil. Auch in Zukunft werden digitale Geräte und Internet wichtig bleiben.


Tipps für Arbeitgeber: In der Regel fällt eine pauschale Lohnsteuer von 25 % an. Bei Verlust oder Beschädigung der Geräte müssen Unternehmen im Einzelfall über die Haftung entscheiden.

7. Gutscheine für Produkte oder Dienstleistungen

Worum geht’s: Unternehmen händigen ihren Beschäftigten Gutscheine aus, die sie für bestimmte Produkte oder Dienstleistungen einlösen können.


Warum relevant: Durch Gutscheine können Arbeitgeberzuschüsse gut miteinander kombiniert werden – z. B. Dienstwagen mit Tankgutscheinen oder die betriebliche Gesundheitsvorsorge mit dem Eintritt ins Schwimmbad.


Tipps für Arbeitgeber: Um den Aufwand so gering wie möglich zu halten, eignen sich aufladbare Firmenkreditkarten.

Zwei Mitarbeiterinnen unterhalten sich ausgelassen bei einer Tasse Kaffee

8. Geschenke

Worum geht’s: Zusätzlich zu Sachbezügen dürfen Unternehmen ihren Mitarbeitenden dreimal jährlich zu einem persönlichen Anlass ein steuerfreies Geschenk von 60 € machen. Anlässe können beispielsweise Hochzeit, Geburt eines Kindes oder ein Jubiläum sein.


Warum relevant: Die Anerkennung persönlicher Meilensteine und Lebensereignisse stärkt die emotionale Bindung und signalisiert echte Wertschätzung.


Tipps für Arbeitgeber: Zuwendungen zu persönlichen Anlässen dürfen nicht ausbezahlt werden und müssen an einen bestimmten Zweck gebunden sein.

9. Verpflegung, Weiterbildung und Kinderbetreuung

Worum geht’s: Sonstige Bedürfnisse der Arbeitnehmenden wie Mittagessen, Weiterbildungen oder Kita-Gebühren können durch den Arbeitgeber bezuschusst werden. Bei Verpflegungszuschüssen gelten Obergrenzen pro Mahlzeit.


Warum relevant: Individuell gewährte Zuschüsse gehen auf die einzelnen Bedürfnisse der Mitarbeitenden ein und führen zu einer besonders hohen Zufriedenheit, weil die Zuschüsse genau dort ankommen, wo sie der einzelne benötigt.


Tipps für Arbeitgeber: Individuelle Zuschüsse sind in der Verwaltung und Abrechnung sehr aufwendig, gerade im Vergleich zu einem flexibel einsetzbaren und einfach abzurechnenden Mobilitätsbudget. Inwiefern Unternehmen einzelne Leistungen bezuschussen möchten, entscheiden sie selbst und in Abhängigkeit des Kosten-Nutzen-Verhältnisses.

Praxis-Tipp: Mehr Netto vom Brutto durch steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse

Als Arbeitgeber können Sie verschiedene Zuschüsse miteinander kombinieren und zur Anwendung bringen. Achten Sie darauf, dass die monatliche Freigrenze von 50 € bei Sachbezügen nicht überschritten werden darf, wenn sie steuerfrei bleiben soll.


Besonders clever setzen Sie steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse um, wenn Sie sie mit dem Sachbezug kombinieren. Ein steuerfreier Zuschuss für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel beeinflusst die Freigrenze für den Sachbezug nicht. Das heißt in der Praxis, dass Sie beispielsweise 59,85 € für das Deutschland-Jobticket sowie weitere 20 € für ÖPNV-Tickets steuer- und sozialversicherungsfrei an Ihre Mitarbeitenden auszahlen dürfen. Darüber hinaus können Sie demselben Beschäftigten pro Monat eine zweckgebundene Gutscheinkarte (z. B. für einen bestimmten Lebensmittel-Händler) in Höhe von 50 € als Sachbezug zur Verfügung stellen.


Mehr Rechenbeispiele gibt es auch hier: Praxisbeispiele zur optimalen Nutzung von steuerfreien Arbeitgeberzuschüssen

Die Belegübersicht von MOBIKO Business

Autorin

Kristina Fraitzl

Kristina Fraitzl​

Freelance SEO-Texterin für HR und Employer Branding

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